Energieausweis
zur Einreichung von Neubauten
Zur Einreichung von konditionierten Neubauten ist – bis auf wenige Ausnahmen – ein Energieausweis erforderlich.
In der OIB-Richtlinie 6 (Energieeinsparung und Wärmeschutz) sind die genauen Festlegungen nachzulesen. Die OIB Richtlinien werden vom Österreichischen Institut für Bautechnik veröffentlicht und sind kostenlos zugänglich und im Internet unter oib.or.at abrufbar. Gesetzliche Grundlage für die Anforderungen an den Energieausweis bildet die OIB Richtlinie 6, die von den einzelnen Bundesländern in die Bauordnung übernommen wurde. Die neueste Ausgabe der OIB Richtlinie 6 stammt vom Mai 2023, diese ist mit Stand September 2025 erst in Kärnten, Niederösterreich und Wien in Kraft, in den anderen Bundesländern gilt noch die OIB Richtlinie 6, Ausgabe 2019.
Das ist insofern wesentlich, als mit jeder neuen Ausgabe dieser Richtlinie die Anforderungen verschärft werden und somit an das Gebäudetechnische System und an den Wärmeschutz höhere Anforderungen gestellt werden. Wenn sich der Einreichzeitpunkt nach hinten verschiebt und zwischenzeitlich die neuen Vorschriften in Kraft getreten sind, kann das dazu führen, dass bereits erstellte Planungen adaptiert werden müssen.
Nachdem die Änderungen einem ständigen Wechsel unterzogen sind ist es dringend zu empfehlen, sich auf der jeweiligen Homepage der Bundesländer über die aktuell gültigen Vorschriften der Bauordnungen zu informieren. Das Land Niederösterreich hat beispielsweise eigene Versionen diverser OIB Richtlinien herausgebracht, im Bauverfahren sind die Festlegungen dieser NÖ-Versionen zu berücksichtigen.
KEIN Energieausweis ist erforderlich für folgende Objekte:
- frostfrei zu haltende Gebäude mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als 5°C, sowie nicht konditionierte Gebäude
- provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis höchstens zwei Jahre
- Wohngebäude, die nicht für die ganzjährige Nutzung bestimmt sind, und deren Energiebedarf daher unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Nutzung liegt
- Gebäude für Betriebsanlagen und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der Energie für die Raumheizung und -kühlung durch Abwärme gedeckt wird, die unmittelbar in Betriebsanlagen entsteht
- Gebäude, die für Geottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden.
freistehende Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50m² (die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der Bauteil sind aber einzuhalten)
Erforderliche Angaben zur Erstellung eines Energieausweises zur Baueinreichung
- Einreichplan mit Grundrissen, Schnitten und Lageplan
- Standortadresse des Gebäudes
- Name und Anschrift des/der Eigentümers/in oder Bauwerbers und des Planers
- Grundstücknummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde, KG Nummer
- Bauphysikalische Angaben aller Bauteile; in der Regel werden die Bauteilaufbauten vom Planer festgelegt, die U-Werte werden im Zuge der Energieausweisberechnung bestimmt und erforderlichenfalls angepasst, sollten die Anforderungen nicht eingehalten werden.
- Bauphysikalische Angaben von Fenstern und Türen (Rahmenmaterial, Glas- und Rahmen U-Wert, Energiedurchlassgrad, Abstandhalter)
- Gebäudetechnische Angaben zu Heizung und Warmwasserbereitung, sowie Lüftung und ggf. Klimatisierung und Energiegewinnung
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