Gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Herr Ing. Stefan Filzwieser ist "Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" in folgenden Fachgebieten:
- 20.02 Bauphysik nur für Thermografiemessungen, Energieausweise, U-Wert Berechnungen, Heizlastberechnungen
- 72.60 Wärmetechnik - Feuchtigkeitstechnik nur für Wärmetechnik, Luftdichtheit von Gebäuden, Luftdichtheitsprüfung und Differenzdruckmessung
(Blower Door), Thermografiemessung
Aufgrund dieser persönlichen Zertifizierung ist Herr Filzwieser berechtigt sowohl gerichtliche als auch private Gutachten zu verfassen.
Der Unterschied besteht darin, dass gerichtliche Gutachten im Auftrag eines Gerichtes erarbeitet werden wogegen Privatgutachten von Privatpersonen oder Unternehmen beauftragt werden.
Warum benötigt man einen Sachverständigen
- Im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten oder bei Geltendmachung von Ansprüchen aus Entschädigungen (Versicherungsleistungen) ist oft die Erstellung von schriftlichen Gutachten durch Sachverständige zweckmäßig.
- Als Präventivmaßnahme vor Ankauf eines Gebäudes um den Ist-Zustand zu erfassen und mögliche versteckte Mängel vor Vertragsunterzeichnung aufzuzeigen.
- Überprüfung der sachlichen Richtigkeit bereits bestehender Befunde oder Berechnungen wie z.B. Kontrolle der Richtigkeit eines Energieausweises
Allgemeine Information zur Sachverständigentätigkeit
- Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige (SV) werden nach einem Zertifizierungsverfahren in die Sachverständigenliste der Landesgerichte aufgenommen. Für die gilt das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlichen zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. 1975/137 in der Fassung des BGBl. 1994/623 und des BGBl. I 1998/168, gesetzliche Kurzbezeichnung SDG.
- Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ist eine Person, die Kraft ihrer besonderen Sachkunde dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde die Kenntnis von Erfahrungssätzen ihres Wissensgebietes verschaffen und/oder streiterhebliche Tatsachen ermitteln und/oder daraus Schlussfolgerungen ziehen soll. Der SV ist daher einerseits ein Helfer des erkennenden Organs, der dessen fehlende Sachkenntnis ergänzt, andererseits aber auch ein Beweismittel, das die Feststellung von Tatsachen ermöglicht. Der SV ist vor allem ein von den Parteien unabhängiges, zur Objektivität verpflichtetes Hilfsorgan des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde.
- Weiters ist der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eine Person, die über gerichtlichen (behördlichen) Auftrag kraft ihrer besonderen Sachkunde streiterhebliche Tatsachen feststellen, daraus Schlussfolgerungen ziehen und die Kenntnis von Erfahrungssätzen vermitteln soll.
Pflichten eines Sachverständigen
- Die drei tragenden Grunderfordernisse für den SV-Beweis sind:
- Der SV muss eine besonders hohe Sachkunde gewährleisten.
- Objektivität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des SV muss gesichert sein.
- Hinsichtlich der Mitwirkungs- und Kontrollrechte der Parteien, insbesondere zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, müssen auch die verfassungsrechtlichen Standards zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens beachtet werden.
- Zusammenfassung der Pflichten (Verhaltensregeln und Pflichten bei der Gutachterarbeit) der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen findet sich in den Standesregeln (verlautbart in
SV 1992/2, 16 ff oder erhältlich bei den Landesverbänden des Hauptverbandes).